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Frage der Woche: Wer informiert Urlauber über Impfungen, Pass und Co.?

Bevor der lang ersehnte Sommerurlaub starten kann, müssen Reisende meist noch viel organisieren. Denn je nach Reiseziel benötigen Urlauber bestimmte Unterlagen und Impfungen, um einreisen zu dürfen. Wir haben uns daher gefragt, woher Reisende ihre Reiseinformationen bekommen und wer ihnen hilft, wenn einmal nicht alles glatt läuft.

In drei Wochen starten in den ersten Bundesländern die Sommerferien. Für viele Familien steht damit auch ein Urlaub vor der Tür. Wer sich für eine Auslandsreise entscheidet, muss dabei an mehr denken als nur das Kofferpacken. Für die Einreise in Länder außerhalb der EU reicht beispielsweise der Personalausweis nicht aus, sondern Urlauber benötigen einen Reisepass und eventuell sogar ein Visum. Führt die Reise zu exotischeren Zielen wie Afrika, Südamerika oder Asien, werden zudem bestimmte Impfungen vorgeschrieben, um Krankheiten im Urlaub vorzubeugen.

Die wenigsten Urlauber wissen dabei, dass ihr Reiseveranstalter gesetzlich dazu verpflichtet ist, ihnen alle benötigten Reiseinformationen zu geben. Zugleich gilt er auch als Ansprechpartner, wenn während des Urlaubs etwas schiefgeht, beispielweise weil das Hotel nicht das hält, was es versprochen hatte.

Wer haftet bei fehlenden Reiseinformationen?

Grundsätzlich steht der Veranstalter einer Reise in der Pflicht, Kunden wichtige Informationen über den Zielort zu geben − und zwar vor der Buchung. Denn insbesondere bei Last-Minute-Angeboten sind gewisse Voraussetzungen wie ein Visum oder ein spezieller Impfschutz in der Kürze der Zeit nicht mehr zu erfüllen. Wurden Urlauber diesbezüglich nicht ausreichend informiert und können die Reise daher nicht antreten, haftet der Anbieter. Das gilt auch für Urlaubsreisen, die über ein Reisebüro gebucht werden. Denn das Reisebüro ist lediglich ein Vermittler und muss bei mangelnder Information nicht haften, sondern der Reiseveranstalter.

Welche Rechte haben Reisende bei Flugverspätung?

Bei Problemen mit dem Flug, wie einem Flugausfall oder größeren Verspätungen, haben Reisende das Recht, sich an die Fluggesellschaft zu wenden und eine Entschädigung zu fordern. Das gilt für alle innereuropäischen Flüge beziehungsweise für alle Flüge mit einer europäischen Airline, wenn sich der Abflug um mehr als drei Stunden verspätet.

Betroffene Passagiere sind allerdings in den wenigsten Fällen mit ihrer Erstattungsforderung erfolgreich, selbst wenn sie die Verspätung zum Beispiel durch Fotos beweisen können. Oft weigern sich die Fluggesellschaften, ihre Kunden zu entschädigen und verweisen auf "außergewöhnliche Umstände". So kann sich der Streit mit dem Unternehmen über mehrere Jahre hinziehen. Das kostet nicht nur Nerven, sondern häufig auch viel Geld. Kommt es beispielsweise zum Rechtsstreit, den der Fluggast verliert, warten anschließend horrende Anwalts- und Gerichtskosten. Mit einer Rechtschutzversicherung können sich Reisende davor schützen. Je nach den gewünschten Leistungen überzeugen dabei verschiedene Tarife. Ein Preis-Leistungs-Vergleich hilft, die passende Absicherung zu finden.

Entschädigung über Fluggast-Portale: Lohnen sich Drittanbieter?

Wer sich den Aufwand eines Rechtsstreits lieber ersparen will, kann für seine Erstattungsforderung auch einen Drittanbieter beauftragen. Verschiedene Fluggast-Portale setzen sich für die Rechte und Forderungen geschädigter Passagiere ein und vertreten deren Interessen. Dafür verlangen sie eine Provision, die bei Erfolg direkt von der Erstattungssumme abgezogen wird. Je nach Unternehmen beträgt diese rund 30 Prozent oder sogar noch mehr, wie eine Übersicht der Stiftung Warentest zeigt. Daher sollten Verbraucher genau überlegen, ob sie das Angebot in Anspruch nehmen. Der Vorteil solcher Online-Inkassounternehmen: Wird die Schadenersatzforderung des Passagiers zurückgewiesen, kommen keine weiteren Kosten auf ihn zu.

Um bei Flugausfällen und Co. nicht zur Kasse gebeten zu werden, verbieten manche Airlines Kunden, ihre Rechte an Dritte abzugeben. Das bedeutet, Passagiere dürfen kein Fluggast-Portal beauftragen, das in ihrem Namen Schadenersatz fordert. Einige Gerichte haben dieses sogenannte Abtretungsverbot jedoch bereits für unzulässig erklärt.

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