Montag

Neues EuGH-Urteil erschwert das illegale Streamen von Filmen

Das Streamen von urheberrechtlich geschützten Filmen im Internet galt bisher als rechtliche Grauzone. Wer auf Portalen wie kinox.to die neuesten Kinofilme streamte, der fühlte sich sicher. Ein Urteil des EuGH positioniert sich nun gegen das Streamen von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Aber bedeutet das auch, dass dies in Deutschland nun automatisch verboten ist?

Streamen in der Grauzone

Klar ist, dass sich auch nach deutschem Recht strafbar macht, wer anderen Internetnutzern einen Stream von urheberrechtlich geschützten Filmen oder Musik bereitstellt. Das gleiche gilt auch für Sportübertragungen. Das Bereitstellen von Streams ist diesbezüglich genauso strafbar wie das Bereitstellen der jeweiligen Dateien über Peer-to-Peer-Netzwerke oder One-Click-Hoster.

Doch was gilt für den Nutzer, der sich den Stream am heimischen PC ansieht? Ist das bloße Anschauen des Streams in Deutschland bereits eine strafbare Verletzung des Urheberrechts? Unter Juristen ist dies umstritten, da das deutsche Urheberrecht die „Vervielfältigung“ urheberrechtlich geschützter Werke verbietet. Beim Streaming jedoch wird die jeweilige Datei nur kur auf der Festplatte und im RAM des Rechners gespeichert, über den gestreamt wird. Bisher galt das Streamen als Graubereich. Mit einem aktuellen Urteil des EuGH könnte sich das nun ändern.

Stichting Brein gegen filmspeler.nl

Der Hintergrund des Falles ist ein Rechtsstreit der niederländischen Anti-Piraterie-Organisation Stichting Brein mit dem Betreiber des Online-Shops filmspeler.nl. Der Beklagte verkauft mit dem „filmspeler“ für 190 Euro einen Mediaplayer, für demn er unter anderem mit Zugang zu Filmen, Serien und Sportübertragungen „ohne Abonnementskosten“ wirbt. Dies wird über die Open-Source-Software Kodi inklusive mehrerer Add-ons realisiert, die den Zugang zu den Inhalten diverser Rechteinhaber ermöglichen. Das niederländische Bezirksgericht, vor dem die Klage eingereicht wurde, bat den EuGH um Klärung der Rechtslage.

Der Kläger argumentiert, dass der Verkauf der Streaming-Boxen einer „öffentlichen Aufführung“ gleichkomme. Eine solche wäre auch nach deutschem Recht verboten. Die Betreiber von filmspeler.nl sind jedoch der Ansicht, dass sie nur ein technisches Mittel für den Zugang zu Angeboten Dritter zur Verfügung stellen und berufen sich aus Ausnahmeregeln, die das Urheberrecht für technisch bedingte vorübergehende Kopien vorsieht.

EuGH stuft den Verkauf der Streamingbox als illegal ein

Die Bestimmungen zu öffentlichen Aufführungen urheberrechtlich geschützten Materials sind in einer EU-Richtlinie festgeschrieben, die die Mitgliedsstaaten ins jeweilige Landesrecht übertragen haben. Der EuGH musste insbesondere beurteilen, ob es relevant sei, dass die Nutzer die jeweiligen Streaming-Angebote auch ohne den Filmspeler nutzen könnten.

Der EuGH führte aus, dass es bei der Richtlinie ein „hohes Schutzniveau für die Urheber“ sei. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe müsse deshalb weit verstanden werden. Der Beklagte habe Software sowie die Add-Ons „in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns“ auf der Streaming-Box installiert und handelte zudem mit Gewinnerzielungsabsicht. Der EuGH entschied außerdem, dass die Ausnahmen des Vervielfältigungsrecht in dem konkreten Fall nicht gelten.

Das niederländische Bezirksgericht muss nun zu einer Entscheidung kommen. Es wird erwartet, dass den Unterlassungsforderungen von Stitching Brein stattgegeben wird, was einen weiteren Erfolg für die Copyright-Organisation darstellen würde.

Was müssen die Nutzer von Streaming-Portalen befürchten?

Der Fall bezieht sich zwar konkret auf eine Streaming-Box, könnte aber grundsätzlich auf alle Geräte angewandt werden, die Streaming ermöglichen, also auch Computer. Der Generalanwalt der EU schrieb in seinem Plädoyer, dass wer geschützte Inhalte streamt durchaus erkennen würde, dass es sich dabei um ein unerlaubtes Angebot handelt. Es handele sich dabei um eine „anormale Handlung, die „juristisch ausgedrückt, dem Vorsatz des Nutzers geschuldet ist, mithilfe des Filmspeler in den Genuss der digitalen Inhalte zu kommen, ohne dafür eine wirtschaftliche Gegenleistung zu entrichten.“

Ob diese Auffassung auch für andere Angebote wie etwa Streams direkt auf Websites zutrifft, müssten Gerichte dann nach nationalem Recht für den jeweiligen Einzelfall beurteilen. In der Praxis dürften die Nutzer von Angeboten wie kinox.to auch weiterhin keine rechtlichen Konsequenzen befürchten müssen, da sie nur über die IP-Adresse identifizierbar sind, die in der Regel nicht von den Betreibern gespeichert werden. Anders könnte es bei Nutzern von Premium-Angeboten sein, die über ihre Zahlungsdaten identifiziert werden können. Aber selbst dann müsste sich ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob dem jeweiligen Nutzer klar sein musste, dass er ein illegales Angebot nutzt.

Streaming-Dienste wie Netflix sind von dem Urteil natürlich nicht betroffen, da diese Lizenzdeals mit den Rechteinhabern haben.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen